Allgemeine Lagervertragsbedingungen
Artikel 1: Anwendungsbereich
Vorliegende allgemeine Klauseln des Lagervertrags (frz. Contrat de stockage) gelten ausnahmslos für jede Person (« Sie »), die Euporos SA (« uns ») die Lagerung ihrer Edelmetalle anvertraut hat.
Artikel 2: Physische Lieferung
Das Edelmetall wird physisch an einem hochgesicherten Ort in der Schweiz gelagert.
Artikel 3: Hinzufügungen oder Entnahmen von Edelmetall
§ 1. Sie können Ihrem Lagerbestand jederzeit Edelmetall hinzufügen, indem Sie neue Bestellungen bei Euporos SA aufgeben oder anderweitig erworbene Edelmetalle einbringen.
§ 2. Sie können Barren oder Münzen jederzeit aus Ihrem Lagerbestand entnehmen, unter der Bedingung, uns mindestens sieben Tage im Voraus zu informieren, um ein Treffen zu vereinbaren.
§ 3. Aus Sicherheitsgründen können Sie uns nicht damit beauftragen, einen Teil oder die Gesamtheit Ihres Lagerbestands zu versenden. Nur die Selbstabholung vor Ort durch Sie persönlich ist zugelassen, um sicherzugehen, dass der rechtmässige Eigentümer seine Güter mitnimmt.
Artikel 4: Weiterverkauf
Es steht Ihnen frei, Ihre Edelmetalle an jede beliebige Person weiterzuverkaufen.
Artikel 5: Jährliche Gebühren
§ 1. Sie müssen unsere jährlichen Gebühren für die Lagerung entrichten, die vom Wert des Lagerbestands am 31. Dezember abhängen (Gold-/Silbergewicht multipliziert mit dem Gold-/Silberkurs des London Fixing). Wir ermitteln am 31. Dezember den Wert Ihres Lagerbestands und stellen Ihnen die im Voraus für das kommende Jahr zu zahlenden Kosten in Rechnung. Die Lagergebühren belaufen sich auf 1 % (ein Prozent) plus Mehrwertsteuer des Werts des bei Euporos SA gekauften Edelmetalls und auf 2 % (zwei Prozent) für Edelmetalle sonstiger Herkunft.
§ 2. Für im Verlauf des Jahres gekündigte Lagerverträge wird die bereits gezahlte Jahresgebühr nicht entsprechend einer Prorata-Regel bezogen auf die in Anspruch/nicht in Anspruch genommenen Monate zurückgezahlt.
Artikel 6: Inspektionskosten
Wenn Sie Ihr Edelmetall lediglich inspizieren möchten, um seine physische Existenz zu kontrollieren, wird ein bewaffneter Geldtransporteur Ihr Edelmetall für kurze Zeit aus der Lagerung nehmen. Sie müssen hierfür eine Gebühr von 500 Schweizer Franken entrichten. Wenn Ihr Edelmetall einen Wert von 500'000 CHF oder darüber erreicht, müssen Sie die real für diese Inspektion anfallenden Kosten selber tragen.
Artikel 7: Keine Eintritts- und Austrittskosten
Alle Ein- und Austritte sind kostenlos.
Artikel 8: Gebühren für vorzeitige Schließung
Wenn Sie entscheiden, Ihren Lagerbestand während des ersten Jahrs der Lagerung zu schließen, haben Sie einen Pauschalbetrag in Höhe von 9 Schweizer Franken zu entrichten.
Artikel 9: Versicherung
Alle Euporos SA anvertrauten Lagerbestände sind bei einer großen schweizerischen Versicherungsgesellschaft gegen Diebstahl mit Einbruch, Brandschäden, Naturkatastrophen und Wasserschäden versichert. Die restlichen Risiken (Kriegsereignisse, Konfiszierung durch den Staat, Schäden durch Kernenergie, usw.) sind nicht gedeckt. Sie zahlen Euporos SA eine jährliche Versicherungsgebühr, auf die keine Mehrwertsteuer anfällt (Artikel 23, Absatz 2, Ziffer 18 des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes) und deren Betrag 0,2 % des Werts Ihres Lagerbestands am 31. Dezember entspricht.
Artikel 10: Zahlungsfrist und Sicherheit
Die Rechnung für die Einlagerung ist bei Rechnungserhalt fällig. Bei hinausgezögerter Zahlung (4 Wochen ab Rechnungserhalt) haben wir das Recht, den uns ausstehenden Betrag durch freihändige Verwertung oder anhand Ihrer hinterlegten Gegenstände zum Tageskurs (London Fixing) abzüglich 5 % einzutreiben. Wir haben ebenfalls die Möglichkeit, Ihren Lagerbestand auf Ihre Kosten gerichtlich zu hinterlegen.
Artikel 11: Verantwortung
Unsere Verantwortung entspricht der Verantwortung der Bank, in der sich der Safe mit Ihren Edelmetallen befindet.
Artikel 12: Vertragsdauer und Änderungen
§ 1. Der Lagervertrag wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen. Jede der beiden Vertragsparteien kann den Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten per Einschreiben mit Empfangsbestätigung kündigen, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen.
§ 2. Eventuelle von Euporos SA beschlossene zukünftige Abänderungen der vorliegenden allgemeinen Klauseln des Lagervertrages werden auf der Internetsite des Unternehmens (www.euporos.ch) veröffentlicht; ein Schweigen des Kunden während der drei darauffolgenden Monate wird als erteilt geltende Genehmigung ausgelegt. Falls Sie Ihre Uneinigkeit schriftlich zum Ausdruck bringen, wird Euporos SA Sie bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres von den unveränderten Vertragsbedingungen profitieren lassen, kann Ihre Einlagerung jedoch nach Ablauf dieses Datums beenden.
Artikel 13: Verkaufsbedingungen
Es gelten des Weiteren die auf www.euporos.ch veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Euporos SA.
Artikel 14: Besondere Vertragsklausel für das juni’OR-Konto
Abweichend zu Artikel 3 und 4 des Lagervertrags können keine Entnahmen von einem Juni’OR-Konto realisiert und alle Weiterverkäufe müssen an Euporos SA gerichtet werden, solange das Kind das Alter der Volljährigkeit nicht erreicht hat.